Die Batterien oder Zellen drfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z. B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefhrlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen drfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflssigen kann, nur mit Zustimmung der zustndigen Behrde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Befrderung aufgegeben werden.

Die Zellen mssen aus hermetisch (dicht) verschlossenen Metallgehusen bestehen, die die gefhrlichen Stoffe vollstndig umschlieen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen der gefhrlichen Stoffe unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert wird.

Die Batterien mssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehuse gesichert und vollstndig eingeschlossen sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefhrlichen Stoffe unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert wird.